Satzung der TSG 1847 Wölfersheim

§ 9

Der Vorstand

§ 9

Absatz 1

Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand.

§ 9

Absatz 2

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)  1. Vorsitzender

b)  2. Vorsitzender

d)  Schriftführer

e)  Kassenwart

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 9

Absatz 3

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)  den Personen unter § 9.2 a) - e)

b)  stellvertretender Schriftführer

c)  stellvertretender Kassenwart

d)  1. Und 2. Beisitzer

e)  Vereinsjugendwart

f)    den Leitern der jeweiligen Abteilungen und einen weiteren Vertreter.

Der erweiterte Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 9

Absatz 4

Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

§ 9

Absatz 5

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der geschäftsführende Vorstand. Hiervon sind jeweils zwei zur Vertretung des Vereins berechtigt; darunter mindestens der erste oder zweite Vorsitzender.

§ 9

Absatz 6

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9

Absatz 7

Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl selbständig ergänzen.

§ 10

Jugendversammlung

§ 10

Absatz 1

Die Jugendversammlung erhält eine Geschäftsordnung (Jugendordnung).

§ 10

Absatz 2

Die Jugendversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher.

§ 10

Absatz 3

Die Jugendversammlung wählt den Vereinsjugendwart. Dieser muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Vorstand bestätigt werden.

 

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